Feuerwehreinsatz im Ausland – Wer haftet?
23.10.2009Zur rechtlichen Lage im Falle eines Schadens Dritter bei grenzüberschreitenden Einsätzen der Rettungskräfte erklärt der sächsische FDP- Bundestagsabgeordnete, ehrenamtliche Bürgermeister und Unternehmer Heinz-Peter HAUSTEIN:
„Immer wieder werde ich von Bürgern angesprochen, die sich über die unklare Rechtslage bei grenzüberschreitenden Einsätzen der Rettungskräfte beklagen. Insbesondere für die involvierten Rettungskräfte ist die Haftungsfrage bei grenzüberschreitenden Einsätzen von großer Bedeutung. Schließlich hilft jeder gerne, auch jenseits der Staatsgrenze. Doch möchte jeder Helfer vor Ansprüchen sicher sein, sollten im Einsätz jenseits der Grenze Dritte zu Schaden kommen. Diesbezüglich muss zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen werden:
In Artikel 10 (4) des „Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegeseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen“ heißt es hinsichtlich der Haftung im Falle eines Schadens Dritter:
‚Wird durch einen Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder durch eine einzelne Fachkraft des hilfeleistenden Staates bei der Erfüllung eines Auftrages im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des hilfesuchenden Staates einem Dritten ein Schaden verursacht, so haftet für den Schaden der hilfesuchende Staat nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen einer eigenen Hilfsmannschaft verursachten Schadens Anwendung finden.’
Welche Behörde jeweils die Einsätze im Ausland anordnen kann, bzw. diesen zustimmen muss, ergibt sich aus § 14 des sächs. Gestzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs BRKG).“